Finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt
- Hilfen während der Schwangerschaft
- Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
- Elternzeit, Elterngeld und Elterngeld Plus
- Kindergeld
- Hilfen für Familien in Geldnot
Hilfen während der Schwangerschaft
Es gibt einige Stellen, die Schwangere und Familien finanziell unterstützen, wenn das Geld knapp wird. Über alle Leistungen erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Schwangerschaftsberatungsstelle. Die Mitarbeiterinnen können Ihnen sagen, welche Einkommensgrenzen es gibt, mit Ihnen die Anträge ausfüllen oder Sie an die richtigen Ansprechpartner weiterleiten.
Geld vom Staat
Wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann Bürgergeld oder Sozialhilfe beantragen. Jobcenter oder Sozialamt zahlen werdenden Müttern dann nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf und die Erstausstattung für Schwangerschaft und Baby. Wichtig: Erst den Antrag stellen, dann notwendige Schwangerschaftskleidung oder Babysachen kaufen und die Quittungen aufbewahren.
Geld von Stiftungen
Wenn die Sozialleistungen des Staates nicht ausreichen, können Stiftungen helfen. Die Bundesstiftung Mutter und Kind bezahlt zum Beispiel ergänzende Hilfen. Unter bestimmten Bedingungen übernimmt sie auch die Kosten einer Babyerstausstattung. Die Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas und des SkF kennen die Kriterien der Stiftung und prüfen, ob sich ein Antrag lohnt.
Daneben gibt es auch Gelder von Länderstiftungen: Hier sind die Einkommensgrenzen und die Leistungen nicht einheitlich geregelt und es gibt unterschiedliche Ansprechpartner. Auch hier helfen die Berater(innen) der Caritas weiter.
Geld von der Kirche
Liegt eine besondere Notlage vor, können hilfsbedürftige Frauen von katholischen Beratungsstellen finanzielle Unterstützung aus kirchlichen Fonds erhalten. Bei einem Schwangerschaftskonflikt gibt es innerhalb der ersten zwölf Wochen noch besondere Möglichkeiten, hier hilft die Beratungsstelle weiter.
Mutterschutz
Der Mutterschutz gilt für werdende Mütter ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin und bis acht Wochen nach der Geburt. Werdenden Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nur mit Einwilligung beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen. In dieser Zeit dürfen sie nicht arbeiten und sie dürfen nicht gekündigt werden. In den meisten Fällen sorgen das Mutterschaftsgeld und eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers dafür, dass das Einkommen der werdenden Mütter nicht sinkt.
Schülerinnen und Studentinnen werden seit dem 1. Januar 2018 auch im Mutterschutzrecht berücksichtigt, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgibt.
- Informationen zum Mutterschutz auf dem Familienportal des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Mutterschaftsgeld
Generell gilt: Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie mit der ärztlichen Bescheinigung über den Geburtstermin bei Ihrer Krankenkasse.
- Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber stockt den Kassen-Betrag auf, bis die Summe dem Durchschnitts-Netto-Verdienst der vergangenen drei Monate entspricht.
- Sind Sie privat versichert, bekommen sie etwas weniger als Sie zuvor netto verdient haben. Sie erhalten keinen Tagessatz von der Krankenkasse, sondern eine einmalige Zahlung vom Bundesversicherungsamt. Der Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss aber so, als wären Sie gesetzlich versichert.
- Als Selbstständige erhalten Sie Mutterschaftsgeld, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Dann zahlt Ihnen die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
- Hausfrauen, die über ihren Mann gesetzlich krankenversichert sind, bekommen kein Mutterschaftsgeld.
- Informationen zum Mutterschutzgesetz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Elternzeit, Elterngeld und Elterngeld Plus
Wer als Arbeitnehmer sein Kind selbst betreuen will, hat Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit.
Elterngeld ist für Erwerbstätige, Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner. Elterngeld gibt es auch, wenn Sie vor Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben. Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt ihres Kindes zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Voraussetzung ist:
- Sie betreuen und erziehen ihr Kind selbst.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder höchstens 30 Stunden pro Woche.
- Sie leben in Deutschland.
Elterngeld gibt es in drei Varianten, die Sie miteinander kombinieren können:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
Weiterführende Informationen
- Leitfaden zu Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit herunterladen.
- Elterngeld ausrechnen mit dem Elterngeldrechner auf dem Familienportal des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Bayern, Sachsen und Thüringen zahlen derzeit auch noch ein Landeserziehungsgeld. Die Modalitäten, Fristen und Termine der Antragstellung sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Deshalb sollten sich Eltern frühzeitig erkundigen, wann sie den Antrag stellen müssen.
Kindergeld
Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum Alter von 18 Jahren. Sind die Kinder in Ausbildung, können ihre Eltern das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr beziehen. Sind die Kinder arbeitslos, gibt es bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld. Den Antrag können Eltern bei der Familienkasse stellen. Die finden Sie bei der für Ihre Gemeinde zuständigen Agentur für Arbeit.
Ab 01.01.2023 erhalten Sie für jedes Kind 250 Euro.
Hilfen für Familien in Geldnot
Wohngeld
Beim örtlichen Wohngeldamt können Sie einen Zuschuss zu den Mietkosten oder für selbst genutzte Eigentumswohnungen stellen.
Bürgergeld und Sozialgeld
Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus seinem Verdienst bestreiten kann oder keine Arbeitsstelle hat, hat Anspruch auf Bürgergeld. Für Kinder gibt es das sogenannte Sozialgeld. Beides beantragen Sie beim örtlichen Jobcenter.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist für Familien mit kleinem Einkommen. Er wirkt wie ein Zuschlag zum Kindergeld. Familien, deren Einkommen für den Unterhalt der Eltern, nicht aber für den Unterhalt der Kinder reicht, können den Kinderzuschlag beantragen.
Der Kinderzuschlag beträgt seit 1.1.2023 monatlich bis zu 250 Euro je Kind und wird für jedes Kind einzeln errechnet. Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt. Ändert sich in diesen sechs Monaten das Einkommen oder die Wohnkosten, so hat dies keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.
Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Kinderbetreuungskosten
Das Jugendamt übernimmt in manchen Fällen über die „wirtschaftliche Jugendhilfe“ ganz oder teilweise die Kosten für die Kita oder auch für eine Tagesmutter. In manchen Krippen und Kitas sind die Beiträge auch sozial gestaffelt.
Jugendliche Schwangere
Auch jugendliche Schwangere unter 25 Jahren, die zu Hause wohnen und über kein eigenes Einkommen verfügen, haben Anspruch auf Bürgergeld. Das Einkommen der Eltern spielt dabei keine Rolle.
Alleinerziehende
Wer ein Kind alleine groß zieht, kann in finanzielle Engpässe kommen. Jede und jeder sollte sich in dieser Situation Rat und Hilfe holen, sowohl bei Verwandten, Freunden, Nachbarn und nicht zuletzt bei Expert(inn)en, wie beispielsweise bei einer Caritas-Familien- oder Schwangerschaftsberatungsstelle. Dann gelingt es am besten, den Überblick über finanzielle Hilfen zu behalten.
Einige Ratschläge haben wir hier zusammengetragen:
Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Mitmachen: bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita oder Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.
Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können das Bildungs-und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.
Was gehört zum Bildungs-und Teilhabepaket:
- persönlicher Schulbedarf: 150 Euro im Schuljahr
- soziale und kulturelle Aktivitäten: 15 Euro pro Monat
- Kostenerstattung für Ausflüge mit Schule und Kita
- Kostenloses Bus-und Bahnticket
- Kostenloses Mittagessen
- Kostenlose Lernförderung auch ohne Versetzungsgefährdung
Für das Bildungs-und Teilhabepaket ist die Kommune, die Gemeinde, der Landkreis oder die Stadtverwaltung zuständig. Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezieht, kann sich in der Regel an das örtliche Jobcenter wenden.
Sonstige allgemeine Leistungen
Hebamme
Schwangere haben Anspruch auf eine Hebamme, einen Geburtsvorbereitungskurs und Wochenbettbetreuung. Für die Kosten kommt die Krankenkasse auf. Informationen darüber haben Frauenärztinnen und -ärzte.
Versorgung mit Arzneimitteln
Schwangere haben Anspruch auf die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel.
Entbindung
Schwangere haben Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Im Krankenhaus zahlt die Krankenkasse die Kosten für die Unterkunft, die Pflege und die Verpflegung von Mutter und Kind.
Haushaltshilfe
Lebt die Mutter allein und ist wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung nicht in der Lage, den Haushalt zu führen und hat keine Person, die das übernehmen kann, so kann sie eine Haushaltshilfe beantragen.
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